Seit Beginn des Jahres 2009 ist die H. Klingeberg GmbH ein zertifizierter WHG Fachbetrieb.
Arbeiten an Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten dürfen nur von TÜV geprüften Fachbetrieben im Sinne von § 19 l des Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ausgeführt werden.
1. Fachbetrieb nach dem WHG ist: - wer über die Geräte und Ausrüstungsteile sowie das sachkundige Personal verfügt, um Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen mindestens entsprechend der allgemein anerkannten Regeln der Technik einbauen, aufstellen, instandhalten, instandsetzen und reinigen zu können, und - wer berechtigt ist, das Gütezeichen einer baurechtlichen anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen.
2. Die notwendigen Geräte und Ausrüstungsteile richten sich nach den durch das Unternehmen durchzuführenden Arbeiten und den dafür geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik. Wegen der Vielfältigkeit und der häufigen Veränderungen ist es nicht sinnvoll, sie verbindlich in Form einer Liste vorzugeben. Der Sachverständige prüft die Geräte und Ausrüstungsteile vor Ort nach den beantragten Anlagenarten und Tätigkeiten und gibt Hinweise oder Auflagen entsprechend der speziellen Situation des Unternehmens bzw. der Niederlassung/Betriebsstätte. Die Geräte und Ausrüstungsteile müssen einsatzbereit gehalten und dem neuesten Stand der Technik angepaßt werden.
3. Das sachkundige Personal zur Durchführung der Arbeiten muß von der Aus-, Fort- und Weiterbildung her in der Lage sein, die Arbeiten mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen. Dazu muß das Unternehmen für jede Niederlassung/Betriebsstätte einen "betrieblich Verantwortlichen" (bV) für die Belange des Gewässerschutzes einsetzen. Dieser ist als Sachkundiger in Fragen des Gewässerschutzes auszubilden (WHG-Grundlehrgang - ein bis zwei Tage) und anschließend regelmäßig fachlich weiterzubilden. Voraussetzung für die Tätigkeit als bV ist die abgeschlossene Ausbildung zum Ingenieur, Techniker, Meister oder das Vorhandensein gleichwertiger Kenntnisse und eine mindestens dreijährige Berufserfahrung. Er hat vor allem die Aufgabe, die Arbeiten an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu überwachen und das Personal des Unternehmens fachlich und in Bezug auf das Wasserhaushaltsgesetz und seine Forderungen aus- und weiterzubilden. Dazu sind Schulungen im Betrieb oder auf der Baustelle durchzuführen. Der bV muß im Rahmen seines Aufgabenbereiches weisungsbefugt sein.
4. Der Fachbetrieb muß die für seine Arbeiten grundlegenden Technischen Regeln sowie Gesetze und Verordnungen jeweils nach neuestem Stand und geordnet verfügbar haben.
5. Über fachbetriebspflichtige Arbeiten, die Person des betrieblich Verantwortlichen, seine Aus- und Weiterbildung, die Ausbildung des Personals im Betrieb, Überprüfungen der benötigten Geräte und andere Maßnahmen des betrieblich Verantwortlichen ist ein Betriebsbuch zu führen.